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Wildschaden; Anmeldung
Kurzbeschreibung
Berechtigte können einen Wildschaden bei der zuständigen Gemeinde anmelden.
Beschreibung
Als "Wildschaden" wird der durch Wild verursachte Schaden an landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken bezeichnet.
Das Bundesjagdgesetz, das Bayerische Jagdgesetz und die hierzu erlassene Ausführungsverordnung sowie das Bürgerliche Gesetzbuch enthalten die rechtlichen Grundlagen für den Ersatz von Wildschäden (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
Wildschäden sind gemäß § 29 Abs. 1 BJagdG zu ersetzen, wenn
- der Schaden durch die gesetzlich bestimmten Wildarten (Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen) verursacht wurde und
- die betroffenen Grundstücke zu einem Jagdbezirk gehören (Ausnahme: Keine Ersatzpflicht, wenn auf den Flächen die Jagd ruht oder dauerhaft nicht ausgeübt werden darf, z. B. befriedete Bezirke.)
Ersatzpflichtig für Wildschäden an Grundstücken, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, ist grundsätzlich die Jagdgenossenschaft. Diese kann jedoch die Ersatzpflicht im Jagdpachtvertrag auf den Jagdpächter übertragen und ggf. dessen Ersatzpflicht z. B. auf Schäden, die durch weitere Wildarten verursacht werden, ausweiten. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt jedoch bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann (subsidiäre Haftung).
Wird bei Eigenjagdbezirken das Jagdausübungsrecht verpachtet, so richtet sich die Schadensersatzpflicht des Jagdpächters gegenüber dem Eigentümer, der seine Flächen selbst bewirtschaftet, grundsätzlich nach der zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Eigentümer getroffenen Vereinbarung. Sofern nichts anderes bestimmt ist, haftet der Jagdpächter für den durch unzulänglichen Abschuss verschuldeten Schaden.
Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf Wildschäden z. B. an
- aufstehenden Feldfrüchten (Feldfrüchte zwischen Saat und Ernte)
- abgeernteten, jedoch noch nicht eingebrachten Feldfrüchten
- Verbissschäden an jungen Waldpflanzen (Verbiss der Gipfel- und Seitenknospen)
- Wühlschäden beim Umbrechen des Waldbodens und Zaunschäden beim Durchbrechen von Kulturzäunen durch Schwarzwild
- Ausscharren von Pflanzen und Samen und Unterwühlen des Waldbodens durch Wildkaninchen
Die Ersatzpflicht von Wildschäden entfällt z. B. bei Weinbergen, Gärten oder Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist.
Schäden, die auf Wildunfällen beruhen, z. B. Kollision eines Fahrzeugs mit einem Wildtier, zählen nicht zu den "Wildschäden" in dem beschriebenen Sinn.
Der Ersatzpflichtige hat den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Grundsätzlich ist Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution auszugleichen (z. B. Einebnen von Erdaufwürfen auf einer durch Schwarzwild aufgewühlten Wiese und Nachsäen der geschädigten Stellen). Der Geschädigte kann statt des Naturalersatzes den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Ersatzfähig sind neben dem unmittelbaren Schaden an dem Grundstück auch etwaige Folgeschäden sowie entgangener Gewinn.
Zuständige Stellen:
- grundsätzlich Gemeinden
- Bei Schäden an gemeindefreien Grundstücken:
- wenn Grundstück einem Gemeinschaftsjagdrevier angegliedert ist, die Gemeinde, in der das Gemeinschaftsjagdrevier liegt
- im Übrigen bei einer der angrenzenden Gemeinden
Fristen
Der Anspruch auf Ersatz von Wildschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Gemeinde anmeldet.
Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Flächen genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der Gemeinde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.
Kosten
Wird ein Vorbescheid gerichtlich angefochten, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen auch über die zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens.Rechtsgrundlagen
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