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Öffentliche Anschläge; Erlass einer Verordnung
Kurzbeschreibung
Die Gemeinden können Anschläge, insbesondere Plakate, in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken, wenn dies dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals dient.Beschreibung
Wenn Sie Anschläge, insbesondere Plakate, in der Öffentlichkeit anbringen wollen, müssen Sie beachten, ob eine Gemeinde dies auf bestimmte Flächen beschränkt hat. Art. 28 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlaubt den Gemeinden entsprechende Beschränkungen, sofern dies dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals dient. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen eine solche gemeindliche Verordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Daneben hat die Gemeinde die Möglichkeit, die Beseitigung des Anschlages zu verlangen.
Welchen Inhalt der Anschlag hat, ist dabei grundsätzlich unerheblich. Wirtschaftliche Werbung – sofern sie nicht schon als (ortsfeste) Werbeanlage von der Bayerischen Bauordnung erfasst wird – kann ebenso darunter fallen wie politische Werbung oder private Mitteilungen.
Ob Ihre Gemeinde eine entsprechende Verordnung erlassen hat und welche Beschränkungen sie enthält, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.
Bitte beachten Sie auch, dass je nach Art, Größe und Ort des Anschlages unter Umständen besondere Einschränkungen greifen können. Dies gilt insbesondere für- Ortsfeste Anlagen zur Wirtschaftswerbung, die unter Umständen baugenehmigungspflichtig sind,
- Plakatständer im Verkehrsraum, die den Fahrverkehr nicht behindern dürfen und unter Umständen einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedürfen,
- Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können und daher dort unzulässig sind, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können,
- Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, die unzulässig ist,
- Anschläge, die an oder in der Nähe eines Baudenkmals errichtet werden sollen und deshalb unter Umständen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis bedürfen,
- Anschläge, die in naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten, z. B. Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten oder Naturparke, angebracht werden sollen und daher unter Umständen untersagt sind.
Rechtsgrundlagen