Wahlschein und Briefwahlunterlagen; Beantragung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Kurzbeschreibung

    Wenn Sie nicht in Ihrem Wahllokal, sondern per Briefwahl oder in einem anderen Wahllokal abstimmen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Zusammen mit dem Wahlschein, den Sie bei Ihrer Gemeinde beantragen müssen, erhalten Sie auch die Briefwahlunterlagen.

  • Beschreibung

    Grundsätzlich wählen Sie in dem Wahllokal, bei dem Sie im Wählerverzeichnis als wahlberechtigt eingetragen sind. Wenn Sie per Briefwahl oder in einem anderen Wahllokal Ihres Wahlkreises (bei den Kommunalwahlen und Bundestagswahlen), Stimmkreises (bei Landtags- und Bezirkswahlen) bzw. Landkreises/kreisfreien Stadt (bei Europawahlen) abstimmen möchten, müssen Sie bei Ihrer Gemeinde einen Wahlschein beantragen. Hier wie im Folgenden ist Ihr Ansprechpartner bei Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft anstelle der Gemeinde ggf. auch die Verwaltungsgemeinschaft.

    Einen Wahlschein brauchen Sie für die Wahlteilnahme auch immer dann, wenn Sie ausnahmsweise nicht in einem Wählerverzeichnis eingetragen, aber dennoch für die betreffende Wahl wahlberechtigt sind.

  • Voraussetzungen

    Um einen Wahlschein erhalten zu können, müssen Sie

    • für die betreffende Wahl wahlberechtigt sein,
    • grundsätzlich im Wählerverzeichnis eingetragen sein
      (zu Ausnahmen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Gemeinde) und
    • bei Ihrer Gemeinde einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen.
      Diesen Antrag müssen Sie nicht begründen.

    Wenn Sie für die betreffende Wahl wahlberechtigt sind, werden Sie von Amts wegen (also ohne Antrag) in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks Ihrer Gemeinde, in dem Sie zum Stichtag 42. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, bzw. (bei Gemeinde- und Landkreiswahlen) in dem Sie sich zum 35. Tag vor der Wahl mit dem Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen aufhalten, eingetragen. In diesem Fall erhalten Sie etwa fünf bis drei Wochen vor dem Wahltag von Ihrer Gemeinde eine schriftliche "Wahlbenachrichtigung" über Ihr Wahlrecht, die Voraussetzungen und Modalitäten der Wahlteilnahme und das zutreffende Wahllokal sowie einen Hinweis, ob das Wahllokal behindertengerecht (barrierefrei) ist. Auch die Gemeinde kann Ihnen über barrierefreie Wahllokale nähere Auskunft erteilen.

    Wenn Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl/Abstimmung keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber meinen, wahlberechtigt zu sein, sollten Sie sich umgehend mit dem Wahlamt Ihrer Gemeinde in Verbindung setzen und klären, ob und ggf. in welchem anderen Stimm-/Wahlbezirk oder in welcher anderen Gemeinde Sie wahlberechtigt sind. Vor allem bei Umzügen nach dem Stichtag für die Anlegung des Wählerverzeichnisses kann eine Eintragung von Amts wegen nicht mehr erfolgen. Ggf. kann dann entweder das Wählerverzeichnis entsprechend berichtigt oder Ihnen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt werden, mit dem Ihnen das Wahlrecht bescheinigt wird.

  • Fristen

    Der Wahlscheinantrag kann bis zum zweiten Tag vor der Wahl, also bis Freitag, 15 Uhr (bei  Europawahlen bis 18 Uhr) gestellt werden; in bestimmten Ausnahmefällen (z. B. wenn der Abstimmungsraum bei einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann) kann der Wahlschein auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden.

    Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag um 18 Uhr bei der auf dem Umschlag genannten Stelle (Wahlamt der Gemeinde) eingehen. Das Transportrisiko liegt beim Wähler.

  • Online Verfahren

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Ahorn
  • Kosten

    Die Beantragung und Ausstellung sowie Zusendung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen durch die Gemeinde ist für Sie kostenlos. Wenn Sie den Antrag per Post an die Gemeinde schicken, fallen die jeweiligen Portokosten an.

    Die Rücksendung des Wahlbriefs an die Gemeinde mit dem amtlichen roten Umschlag ist innerhalb Deutschlands portofrei. Wenn Sie eine besondere Versendungsform wählen (z. B. Einschreiben) oder den Wahlbrief aus dem Ausland zurückschicken, müssen Sie die jeweils geltenden Portokosten selbst zahlen.

  • Rechtsgrundlagen


Zuständige Abteilungen