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Auskunftssperre, Übermittlungssperre; Beantragung der Eintragung
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Kurzbeschreibung
Sie können Ihre Daten durch die Meldebehörde im Melderegister sperren lassen (Auskunftssperre). In bestimmten Fällen können Sie der Weitergabe Ihrer Meldedaten widersprechen (Übermittlungssperre).
Beschreibung
Auskunftssperre
Wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt (Auskunftssperre). Ähnlich schutzwürdige Interessen sind insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob die o.g. Tatsachen vorliegen, hat die Meldebehörde auch zu berücksichtigen, ob Sie oder die andere Person einem Personenkreis angehören, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein genügt jedoch nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.
Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die o.g. Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft bezieht.
Wenn Sie mehrere Wohnungen haben, werden auch alle anderen zuständigen Meldebehörden über die Auskunftssperre informiert und tragen diese ein. Auch die Meldebehörde der letzten vorherigen Wohnung trägt die Auskunftssperre ein.
Auskunftssperren gelten stets zu dem Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war. Kommt die Meldebehörde nach Anhörung der betroffenen Person zu der Auffassung, dass durch die Auskunft der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht berührt wird und auch sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person gewahrt werden, kann die Auskunft erteilt werden.
Die Auskunftssperre gilt befristet für die Dauer von zwei Jahren und kann auf Antrag verlängert werden. Sie werden rechtzeitig vor Ablauf der Auskunftssperre von der Meldebehörde unterrichtet.
Übermittlungssperren
- Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass den öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Mitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Diese Übermittlungssperre gilt jedoch nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden.
- Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung auf staatlicher oder kommunaler Ebene Auskunft über Daten von Gruppen von Wahlberechtigten geben. Für die Zusammensetzung der Gruppen ist nur das Lebensalter bestimmend. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Beauskunftet werden Namen, Anschrift und Doktorgrad.. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
- Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG, § 21 MeldDV)
Mandatsträgern, der Presse und dem Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden. Die Auskunft darf nur die dazu erforderlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift) sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Weiterhin dürfen die Meldebehörden dem Bundesverwaltungsamt und dem Landratsamt Daten zu Alters- und Ehejubiläen für Gratulationen des Bundespräsidenten bzw. des Landrats übermitteln. Die AKDB übermittelt dem Landesamt für Finanzen Daten zu Alters- und Ehejubiläen für Gratulationen des Ministerpräsidenten. Diesen Auskunftserteilungen bzw. Datenübermittlungen können Sie widersprechen.
- Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG) Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen.
- Datenübermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz)
Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jährlich bis zum 31. März Angaben zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift). Falls Sie keine Informationen durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wünschen, können Sie der Datenweitergabe widersprechen.
Die jeweilige Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde auf Antrag eingetragen. Die Übermittlungssperre wird nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine Datenübermittlung für alle Wohnungen ausschließen wollen, müssen Sie bei allen Gemeinden, in denen Sie mit Haupt- oder Nebenwohnung wohnen, der Datenübermittlung widersprechen.
Übermittlungssperren gelten ohne Befristung.
Voraussetzung
Für die Eintragung einer Auskunftssperre müssen Sie im Rahmen eines Antrags Tatsachen gegenüber der Meldebehörde glaubhaft machen, die eine Gefährdung für Sie oder andere Personen begründen können.
Für die Eintragung einer oder mehrerer Übermittlungssperren genügt ein einfacher Antrag, der nicht begründet werden muss.
- Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
Voraussetzungen
Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe gegenüber der Meldebehörde glaubhaft machen. Dazu können Tatsachen dienen, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen glaubhaft machen. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben, werden die zuständigen Meldebehörden über die Auskunftssperre informiert.
Für die Eintragung einer oder mehrerer Übermittlungssperren genügt ein einfacher Antrag, der nicht begründet werden muss.
Fristen
keine
Formulare
Online Verfahren
Spezielle Hinweise für - Gemeinde AhornKosten
keine
Rechtsgrundlagen